Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Gewerbe-Gemeinschaft Trittau“ (GGT)
2) Er hat seinen Sitz in Trittau
3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung der Gewerbetreibenden der Region Trittau zur Förderung des Wirtschaftslebens und Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen.
2) Der Verein verfolgt keine eigenen geschäftlichen oder politischen Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können gewerbliche Unternehmen, juristische und natürliche Personen werden.
2) Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beitretenden durch Beschluss des Vorstandes.
3) Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig.
4) Bei Aufnahme ist die Satzung schriftlich anzuerkennen.
5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigungserklärung. Die Kündigungsfrist ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
6) Von der Mitgliederversammlung kann ausgeschlossen werden, wer den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
7) Gegen die Entscheidung des Ausschlusses kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
8) Jedes Mitglied kann auf der GGT-Online-Seite (www.ggt- online.de) eigene Veranstaltungen bewerben. Die Einstellung auf dieser Internet-Seite erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung und Freigabe. Engagiert sich ein Mitglied ehrenamtlich, können auch im Rahmen dieser Tätigkeit stattfindende Veranstaltungen nach Prüfung und Freigabe seitens des Vorstandes auf der Online- Seite eingestellt werden.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

1) Ehrenmitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden.
2) Das Ehrenmitglied ist Mitglied der Gewerbe – Gemeinschaft Trittau, aber von den Beitragszahlungen befreit. Das Ehrenmitglied darf an den Vorstandssitzungen teilnehmen, hat in den Vorstandssitzungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
3) Falls das Ehrenmitglied Inhaber eines Unternehmens ist, das Mitglied in der Gewerbe-Gemeinschaft ist, bleibt die Beitragspflicht des Unternehmens bestehen.
4) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beiträge

1) Die Mitgliedsbeiträge werden für das jeweils laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt und müssen den Erfordernissen des Vereins entsprechen.

§ 6 Organe

1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
3) Die Ausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Gewerbegemeinschaft Trittau - Satzung
2) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung werden aus- schließlich per E-Post versandt. Sie müssen unter der Mit- Teilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen (Sendedatum der E-Post) ergehen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung sollen dem Vorsitzenden grundsätzlich sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per E-Post) zugegangen sein. Nichtinhaber einer E-Post-Adresse erhalten die Einladung -wie bisher-auf dem Postweg.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
c. die Beschlussfassung über das Rechnungsergebnis und Erteilung der Entlastung.
d. die Festlegung des Beitrages und der Sonderumlagen.
e. die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
5) Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern Satzung oder Gesetz nicht eine höhere Mehrheit vorsieht.
6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vor- Sitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und drei Beisitzern.
2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zu - lässig. Gewerbegemeinschaft Trittau - Satzung
3) Der Vorstand ist befugt, bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsdauer ein anders Mitglied in den Vorstand zu berufen.
4) Der Vorstand trifft die, für die Tätigkeit des Vereines, Erforderlichen Entscheidungen entsprechend der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
5) Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein.
6) Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es wünscht.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- Gleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 9 Ausschüsse

1) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
2) Ein Ausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.
3) Aufgabe der Ausschüsse ist es, besondere Fachgebiete zu bearbeiten.

§ 10 Auflösung

1) Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sie kann nur mit einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögenswerte stehen den Mitgliedern zu.

§ 11 Gerichtsstand

1) Der Gerichtsstand ist Trittau. Stand: 09. Februar 1972 in der Fassung vom 02.07.2014.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ahrensburg zum Az.: VR 101 AH.

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